§ 1002 Ausgenommene Vorschriften
In Kraft seit 01. April 2022
Up-to-date
(1) Auf Strecken nach § 10.01 gilt der Vorrang nach § 6.05 lit. a nur für Fahrgastschiffe.
(2) Auf den Strecken nach § 10.01 gelten § 6.05. lit. b) bis f) sowie § 6.11 Abs. 1 und 2 nicht.
(3) Auf den Strecken nach § 10.01 lit. b und c gilt § 6.07 nicht.
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