Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 203/1996 zu § 13.20 Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 93/1976)
In Kraft seit 04. Mai 1996
Up-to-date
Die in § 13.20. Abs. 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals zugelassen werden.
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