BS-V
Gliederung
4. Abschnitt Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen
§ 14 Information
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:
1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,
2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,
3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG und
4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.
(2) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.
§ 2 BSuL-V · BSuL-V · Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung
§ 2 Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung
…Abs. 1 und 14 Abs. 1 Z 1 BS-V an die Stelle der Verweisung auf § 1 Abs. 4 BS-V jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung tritt, d) im § 11 Abs. 2 Z …
Rückverweise