§ 7
In Kraft seit 01. Juli 1974
Up-to-date
§ 7 — BRWO 1974
Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter, Angestellte oder sonstige Arbeitnehmergruppen) erforderlich.
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