§ 64k Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
In Kraft seit 01. Dezember 1993
Up-to-date
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
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