§ 64i Durchführung der Wahl
In Kraft seit 01. August 1987
Up-to-date
BRWO 1974
Gliederung
5. ABSCHNITT Zentraljugendvertrauensrat
§ 64i Durchführung der Wahl
Auf die Durchführung der Wahl ist § 48 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl zum Zentraljugendvertrauensrat ist auch der Zentralbetriebsrat berechtigt.
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