§ 64d Aktives und passives Wahlrecht
In Kraft seit 01. August 1987
Up-to-date
BRWO 1974
Gliederung
5. ABSCHNITT Zentraljugendvertrauensrat
§ 64d Aktives und passives Wahlrecht
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 64g Abs. 3) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte.
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