§ 64a Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten
In Kraft seit 01. Dezember 1993
Up-to-date
BRWO 1974
Gliederung
5. ABSCHNITT Zentraljugendvertrauensrat
§ 64a Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen.
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