§ 59a Einheitlicher Stimmzettel
In Kraft seit 01. Dezember 1990
Up-to-date
Auf die Erstellung des Stimmzettels ist § 21a mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach Gruppen gesonderte Stimmzettel aufzulegen sind.
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