Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die
1. am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
Rückverweise
BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 67 Wirksamkeitsbeginn
…1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. …
§ 56 Wahlvorstand
…Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die entweder die Wahlberechtigung (§ 54) oder die Wählbarkeit (§ 55) zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom Betriebsrat – bei Bestehen getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuß – entsandtes Betriebsratsmitglied. (3) Besteht im Betrieb…