(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeitern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Sofern Bestimmungen dieser Verordnung auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten abstellen, sind Lehrlinge, die in einem Lehrberuf ausgebildet werden, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden, der Gruppe der Angestellten zuzuzählen. Die übrigen Lehrlinge zählen zur Gruppe der Arbeiter. Im Falle einer Doppellehre ist eine Zuordnung zur Gruppe der Angestellten dann vorzunehmen, wenn der Lehrling auch nur in einem Lehrberuf ausgebildet wird, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden.
Rückverweise
BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 67 Wirksamkeitsbeginn
…1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. …
§ 64j Konzernjugendvertretung
…Dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Zentraljugendvertrauensräte erforderlich, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer (§ 50) repräsentieren. (2) Für die Errichtung und Zusammensetzung bzw. deren Anfechtung und die Auflösung der Konzernjugendvertretung gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß.…
§ 64b Zahl der Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates
…1) In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 50) vier Mitglieder, in Unternehmen von 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder und in Unternehmen mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern sechs Mitglieder zu wählen…