Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne und sind in diesen Konzernvertretungen errichtet, so nehmen an der Errichtung der Konzernvertretung auf Ebene des Oberkonzerns die in den Teilkonzernen errichteten Konzernvertretungen und deren Vorsitzende nach Maßgabe der §§ 48a bis 48c teil.
Rückverweise
BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 48b Zusammensetzung
…1) Jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat oder nach § 48a Abs. 3 teilnahmeberechtigte Betriebsausschuß oder Betriebsrat oder jede Teilkonzernvertretung nach § 48d hat in die Konzernvertretung zu entsenden: für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte, für bis zu 1 000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte, für…