Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 42) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.
Rückverweise
BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 40 Aktives und passives Wahlrecht
…Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.…
§ 38 Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
…von 1000 werden für voll gerechnet. (2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.…