§ 37 Errichtung von Zentralbetriebsräten
In Kraft seit 01. Juli 1974
Up-to-date
BRWO 1974
Gliederung
2. ABSCHNITT Zentralbetriebsrat
§ 37 Errichtung von Zentralbetriebsräten
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 40 Abs. 4 ArbVG, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.
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