§ 35 Nichtigkeit der Wahl
In Kraft seit 01. August 1987
Up-to-date
§ 35 Nichtigkeit der Wahl — BRWO 1974
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.