§ 33 Kundmachung des Wahlergebnisses
In Kraft seit 01. Mai 2012
Up-to-date
BRWO 1974
Gliederung
1. ABSCHNITT Betriebsrat
§ 33 Kundmachung des Wahlergebnisses
Rückverweise
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.