Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Niederschrift über die Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß § 11, Wahlkundmachung, Wählerliste, Wahlvorschläge, Verzeichnis der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisse und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten dem Vorsitzenden des gewählten Betriebsrates zu übergeben, der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer aufzubewahren hat.
Rückverweise
BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 48a Errichtung
…Vorschlägen gilt der mit dem früheren Poststempel. Der Vorschlag kann eine Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlußfassung erfolgen soll. Für die Beschlussfassung gilt § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 7, 7a und 8 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355…
§ 36 Vereinfachtes Wahlverfahren
…übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 und 26 Abs. 2 sinngemäß. (7) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.…