(1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.
Rückverweise
BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 36 Vereinfachtes Wahlverfahren
… 1 und 2, 30 und 35a. Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht und erreicht dieser nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so gilt § 29 Abs. 2 sinngemäß (6) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden wählbaren Arbeitnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für…