BundesrechtVerordnungenBerufsreifeprüfungscurriculaverordnung§ 5

§ 5Mindeststundenausmaß der Vorbereitungslehrgänge

In Kraft seit 02. Februar 2010
Up-to-date

Die Vorbereitungslehrgänge haben für die einzelnen Teilprüfungen folgendes Mindeststundenmaß aufzuweisen:

1. Deutsch 160 Stunden
2. Lebende Fremdsprache 160 Stunden
3. Mathematik 160 Stunden
4. Fachbereich 120 Stunden

Die Fernunterrichtsphase pro Lehrgang darf in den allgemein bildenden Fächern nicht mehr als 30 vH, im Fachbereich nicht mehr als 50 vH des tatsächlichen Stundenausmaßes betragen.

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