§ 5 Mindeststundenausmaß der Vorbereitungslehrgänge
In Kraft seit 02. Februar 2010
Up-to-date
§ 5 Mindeststundenausmaß der Vorbereitungslehrgänge — BRPCV
Die Vorbereitungslehrgänge haben für die einzelnen Teilprüfungen folgendes Mindeststundenmaß aufzuweisen:
1. Deutsch | 160 Stunden |
2. Lebende Fremdsprache | 160 Stunden |
3. Mathematik | 160 Stunden |
4. Fachbereich | 120 Stunden |
Die Fernunterrichtsphase pro Lehrgang darf in den allgemein bildenden Fächern nicht mehr als 30 vH, im Fachbereich nicht mehr als 50 vH des tatsächlichen Stundenausmaßes betragen.