§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 02. Februar 2010
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§ 1 Geltungsbereich — BRPCV
Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest:
1. Deutsch (Anlage 1),
2. Lebende Fremdsprache (Anlage 2),
3. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) (Anlage 3) und
4. Fachbereiche (Anlage 4) entsprechend den beruflichen Vorbildungen.