BundesrechtVerordnungenBerufsreifeprüfungscurriculaverordnung§ 1

§ 1Geltungsbereich

In Kraft seit 02. Februar 2010
Up-to-date

Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest:

1. Deutsch (Anlage 1),

2. Lebende Fremdsprache (Anlage 2),

3. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) (Anlage 3) und

4. Fachbereiche (Anlage 4) entsprechend den beruflichen Vorbildungen.

Rückverweise