§ 52f Konzernjugendvertretung
In Kraft seit 01. Dezember 1993
Up-to-date
BRGO 1974
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 8 Jugendvertretung im Unternehmen
§ 52f Konzernjugendvertretung
(1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 31a bis 31c.
(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. §§ 52c bis 52e gelten sinngemäß.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden