§ 52d Auskunftserteilung
In Kraft seit 01. August 1987
Up-to-date
BRGO 1974
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 8 Jugendvertretung im Unternehmen
§ 52d Auskunftserteilung
Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensleitung sind verpflichtet, dem Zentraljugendvertrauensrat alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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