BundesrechtVerordnungenBetriebsrats-Geschäftsordnung 19741. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGENAbschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb§ 48

§ 48Teilnahme an den Unterweisungen der jugendlichen Arbeitnehmer

In Kraft seit 01. Mai 2012
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