BundesrechtVerordnungenBetriebsrats-Geschäftsordnung 19741. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGENAbschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb§ 47

§ 47Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften

In Kraft seit 01. Juli 1974
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