§ 45 Auskunftserteilung
In Kraft seit 01. Juli 1974
Up-to-date
BRGO 1974
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb
§ 45 Auskunftserteilung
Der Betriebsinhaber und jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat (der Betriebsausschuß) sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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