§ 41 Verhältnis des Jugendvertrauensrates zum Betriebsrat
In Kraft seit 01. Juli 1974
Up-to-date
BRGO 1974
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb
§ 41 Verhältnis des Jugendvertrauensrates zum Betriebsrat
Rückverweise
(1) Besteht im Betrieb ein Betriebsrat (Betriebsausschuß), so hat der Jugendvertrauensrat seine Aufgaben, sofern im folgenden (§ 47) nicht anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (Betriebsausschuß) wahrzunehmen.
(2) Der Jugendvertrauensrat hat den Betriebsrat (Betriebsausschuß) zu beraten und zu unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist, dem Jugendvertrauensrat bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.
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