BRGO 1974
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb
§ 38 Geschäftsordnung der Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen.
(2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluß der Jugendversammlung geändert werden.
§ 38 BRGO 1974 · BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 38 Geschäftsordnung der Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen. (2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluß der …
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