(1) Die Betriebsräteversammlung ist, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist. Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(2) Im übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung § 5 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Ausfertigung der Niederschrift jedem Betriebsratsvorsitzenden zu übersenden ist, der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder aufzulegen hat.
Rückverweise
BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 66 Wirksamkeitsbeginn
…1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 3, 31a, 31b, 32 Abs. 3, 52f, 53 Abs. …
§ 51 Jugendvertrauensräteversammlung
…auf die Zahl der anwesenden Jugendvertrauensratsmitglieder beschlußfähig ist. (5) Für die Beschlußfassung der Jugendvertrauensräteversammlung, insbesondere über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates, gelten die §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 und 2 sinngemäß. (6) Die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates hat der Vorsitzende des Jugendvertrauensrates, der in der Jugendvertrauensräteversammlung den Vorsitz…
§ 27 Enthebung des Zentralbetriebsrates
…ist die Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 26 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen. (2) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates…