(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1), durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 1 Abs. 4) oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.
(2) Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates durch Anschlag oder durch sonstige schriftliche oder elektronische Mitteilung sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.
(3) Die Kundmachung von Betriebsvereinbarungen durch den Betriebsrat, deren Änderung sowie deren Beendigung hat durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1) zu erfolgen. Daneben kann der Betriebsrat über Betriebsvereinbarungen durch schriftliche oder elektronische Mitteilung informieren.
Rückverweise
BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 31 Geschäftsführung
…an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden. (3) Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist § 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für…
§ 66 Wirksamkeitsbeginn
…1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 3, 31a, 31b, 32 Abs. 3, 52f, 53 Abs. …
§ 52b Vertretung und Geschäftsführung
…Abs. 3 und 4 sowie §§ 22 und 31 Abs. 2 anzuwenden. (3) Für die Bekanntmachungen des Zentraljugendvertrauensrates gilt § 21 mit der Maßgabe, daß die Bekanntmachungen auch den Vorsitzenden der Jugendvertrauensräte bekanntzugeben sind. Über Veranlassung des Zentraljugendvertrauensrates haben die Vorsitzenden der Jugendvertrauensräte jeweils für den…