Für Fremde, die aus Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens Rechte ableiten können, gelten der 4. und der 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG sinngemäß. Dabei ist § 66 Abs. 1 FPG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausweisung des Fremden zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens nicht oder nicht mehr erfüllt sind (§ 9 Abs. 2), es sei denn, dass er bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 15 des Austrittsabkommens) erworben hat; im letzteren Fall ist seine Ausweisung nur zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
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