§ 7 Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
In Kraft seit 25. Mai 2005
Up-to-date
§ 7 Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme — BohrarbV
Es ist dafür zu sorgen, dass
1. erforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,
2. ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale übertragen kann außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist,
3. Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen eingerichtet sind.