Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. Umfeld der Bohr- oder Behandlungsanlage, wie instabile Bodenverhältnisse, Naturereignisse, klimatische Bedingungen, betriebsfremde Personen,
2. Erbohren von unter Druck stehenden flüssigen oder gasförmigen Medien,
3. Erbohren von gesundheitsgefährdenden oder brennbaren Gasen,
4. Bedienung der Bohrausrüstung,
5. Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
6. Benutzung von Arbeitsmitteln mit Quetsch- und Scherstellen,
7. potenzielle Zündquellen,
8. gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher in ihrer Gesamtwirkung eine ernste Gefährdung bewirken können,
9. Absturz und Fall.
BohrarbV · Bohrarbeitenverordnung
§ 4 Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen
…Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen § 4. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. Umfeld der Bohr- oder Behandlungsanlage, wie instabile Bodenverhältnisse…
§ 5 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe
…zu erstellen. Diese Anweisungen haben auch Informationen über den Einsatz von Schutzausrüstungen und Rettungseinrichtungen sowie Vorgehensweisen im Notfall zu enthalten. (2) Für gemäß § 4 Z 8 ermittelte Arbeiten ist ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vor, während und nach Abschluss der Arbeiten vorzusehen außer die…
§ 13 Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre
…Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre § 13. (1) Wird im Sinn des § 4 Z 3 ermittelt, dass gesundheitsgefährdende Gase in Gefahr bringender Menge aus dem Bohrloch austreten und in die Atmosphäre gelangen können, ist ein Gasschutzdokument zu…
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