§ 11 Bohrlochkontrolle
In Kraft seit 25. Mai 2005
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§ 11 Bohrlochkontrolle — BohrarbV
Während der Bohr- und Behandlungsarbeiten ist für die Verwendung geeigneter Überwachungseinrichtungen sowie Bohrlochkontrollgeräte wie Absperr-, Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen zum Schutz gegen Ausbrüche zu sorgen, sofern die Möglichkeit von Ausbrüchen besteht.
§ 11 BohrarbV · BohrarbV · Bohrarbeitenverordnung
§ 11 Bohrlochkontrolle
…Bohrlochkontrolle § 11. Während der Bohr- und Behandlungsarbeiten ist für die Verwendung geeigneter Überwachungseinrichtungen sowie Bohrlochkontrollgeräte wie Absperr-, Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen zum Schutz gegen Ausbrüche zu sorgen, sofern…
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