§ 5 Folgen des Nachweises von Bodenbewegungen
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
Liegen die Nachweise gemäß § 4 durch dokumentierte Messergebnisse vor, sind die Maßnahmen gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016, durchzuführen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden