(1) Die Kommission zur Feststellung der Kenntnisse setzt sich mindestens aus je einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zusammen. Weitere Mitglieder können im Einvernehmen zwischen der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt werden.
(2) Die Feststellung der Kenntnisse kann sowohl schriftlich, elektronisch als auch mündlich erfolgen.
§ 107 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 107 Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen
…§ 107. (1) Auf die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen findet § 9 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. nicht mehr als 48 Monatsraten bewilligt werden dürfen, 2. die Festsetzung der Anzahl und der Höhe der…
Rückverweise