§ 28 Verweisungen
In Kraft seit 15. Juli 2003
Up-to-date
BO 1994
Gliederung
6. TEIL Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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