Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 40 Sonderbestimmungen für Beamte mit herabgesetzter Arbeitszeit
…4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Beamte mit herabgesetzter Arbeitszeit § 40. (1) Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß § 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges…
§ 28 Dienstzulagen für Lehrerinnen an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
…Dienstzulagen für Lehrerinnen an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik § 28. Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt…
§ 7 Pensionsbeitrag
…Abs. 1 vierter und fünfter Satz kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines in § 28 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, zur Pflege oder Betreuung eines in § 28 Abs. 8 der Dienstordnung…
§ 41 Abfertigung
…dieses Kindes vom austretenden Beamten eine Eltern-Karenz gemäß § 53 oder § 54 der Dienstordnung 1994 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 der Dienstordnung 1994 in Anspruch genommen wurde, oder 3. während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 der Dienstordnung 1994 endet, das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt…
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