§ 26a Unbefristete Ausweise (Taxi)
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
BO 1994
Gliederung
6. TEIL Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26a Unbefristete Ausweise (Taxi)
(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte unbefristete Ausweise behalten ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 10 Abs. 2 (Befristung) gilt für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Monat entspricht, an dem der unbefristete Ausweis ausgestellt wurde, behalten.
(2) Für die Verlängerung des Ausweises für weitere fünf Jahre ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.
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