In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten )Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.
§ 22 BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 22
…§ 22. Die in §§ 23 bis 31a angeführten Zulagen sind, unbeschadet des § 27 Abs. 2 , ruhegenussfähige Dienstzulagen.…
§ 23 Allgemeine Dienstzulage
…§ 23. Dem Beamten des Schemas I und des Schemas II gebührt zum Gehalt eine Allgemeine Dienstzulage. Die Höhe der Allgemeinen Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3…
Anl. 3
…Euro Euro Euro kleine DAZ 131,58 202,42 105,59 184,73 66,91 84,33 139,11 große DAZ 263,16 269,87 211,19 246,31 267,58 337,36 556,46 3. Zu § 23 : Die Allgemeine Dienstzulage beträgt monatlich a) für Beamte/Beamtinnen des Schemas I ................................................................... 233,34 Euro; b) für Beamte/Beamtinnen des Schemas II in den Dienstklassen…
§ 40f
…neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 und § 23 höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten…
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