§ 4 Schlussbestimmungen
In Kraft seit 15. Februar 2025
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 samt Überschrift, § 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine automatisierte Löschroutine betreffend die maximale Aufbewahrungspflicht gemäß § 2 Z 7 darf ab 01. Juli 2025 vorgesehen werden.
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