(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 41 vom 22.02.2022 S. 37, im Hinblick auf
1. die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen bei der Elektrizitäts-, Wärme- oder Kälteerzeugung,
2. die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien für Elektrizität, die aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wird und
3. die Überprüfung und Kontrolle der Minderung der Treibhausgasemissionen und der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien durch Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen.
(2) Die in dieser Verordnung geregelten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gelten für Anlagen auf Basis von fester Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr sowie für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen.
Rückverweise
BMEN-VO · Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 8 Auskunftsrechte und Datenübermittlung
…am Bruttoendenergieverbrauch gemäß der Methodik und den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, erforderlich ist, dürfen die Umweltbundesamt GmbH und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sämtliche Auskünfte, Unterlagen und Informationen an die…