Die Ergebnisse der Arbeit der Kommission (Empfehlungen, Stellungnahmen, wesentliche Ergebnisse der Sitzungen) sollen nach Möglichkeit auf einem Konsens der Kommission beruhen und sind, vorbehaltlich der vorangehenden Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, von der Geschäftsstelle auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen. Beruht ein Arbeitsergebnis nicht auf einem Konsens der Kommission, ist auf Verlangen die abweichende Stellungnahme beizufügen.
Rückverweise
BKVO · Errichtung einer Blutkommission
§ 4 Mitgliedschaft und Pflichten
…zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft verpflichtet. Inhalt und Ablauf der Beratungen sind, soweit sie nicht bereits gemäß § 3 veröffentlicht wurden, vertraulich zu behandeln. (2) Die Mitglieder der Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für eine Dauer von…