§ 6 Information bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Das Versicherungsunternehmen hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 6 Z 1 VAG 2016 bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG zu informieren.
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