BundesrechtVerordnungenBetriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021§ 1

§ 1Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Verordnung legt Folgendes fest:

1. die Inhalte der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 3a bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, an Arbeitgeber sowie Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,

2. die Gliederung der Information, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 3b bis 6 VAG 2016 an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,

3. Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß § 94 Abs. 4 Z 7 VAG 2016 und

4. die Inhalte und die Gliederung der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 98 Abs. 1 VAG 2016 an Versicherte und Anwartschaftsberechtigte richten sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach § 98 Abs. 2 Z 4 VAG 2016.

(2) Für Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Berichtsjahr: das Geschäftsjahr, auf das sich die jährliche Information bezieht;

2. relevante Parameter: der bei der Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen zugrundeliegende Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen sowie die wesentlichen Inhalte des zur Anwendung kommenden Gewinnplans;

3. jährliche Information: die von Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 4 und 5 VAG 2016 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 dieser Verordnung jährlich an Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte zu übermittelnde Information.

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