BundesrechtVerordnungenBildungsdokumentationsverordnung 20212. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler1. Unterabschnitt Gesamtevidenz§ 5

§ 5Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters

In Kraft seit 19. Februar 2026
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