§ 25 Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date
§ 25 Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine — BilDokV 2021
(1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme der Z 12 [Element „schulpflichtverletzung“]) zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden §§ 4 bis 7 dieser Verordnung Anwendung.