§ 22 Datenübermittlung und Berichtstermine
In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.
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