§ 22 Datenübermittlung und Berichtstermine
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz mit Ausnahme der Studierenden gemäß § 1 SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.
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