§ 89 Kostenstellenrechnung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
§ 89 Kostenstellenrechnung — BHV 2013
(1) Kostenstellen sind nach organisatorischen, funktionellen, räumlichen oder abrechnungstechnischen Gesichtspunkten zu bilden.
(2) Die Kostenstellen sind hierarchisch und an der Aufbauorganisation orientiert zu gliedern (Standardhierarchie). Zusätzlich können weitere Kostenstellenhierarchien und Kostenstellengruppen verwendet werden.
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