(1) Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:
1. Primäre Kosten:
a) Personalkosten
aa) Nicht disponible Personalkosten
bb) Disponible Personalkosten
b) Betriebskosten
aa) Vergütungen
bb) Material- und Verbrauchsgüter
cc) Mieten
dd) Instandhaltung
ee) Kommunikation
ff) Reisen
gg) Werkleistungen
hh) Personalleihe, Ausbildungsverhältnisse
ii) IT-Kosten
jj) Transporte durch Dritte
kk) Präsenz- und Zivildienstleistende
ll) Abschreibungen
mm) Sonstige betriebliche Sachkosten
c) Erlöse
2. Sekundäre Kosten
3. Abweichungen
4. Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand:
a) Transferaufwand
b) Sonstiger neutraler Aufwand
aa) Allgemeiner neutraler Aufwand
bb) Heeresanlagen
cc) Wertberichtigung, Forderungsabschreibung
c) Transferertrag und sonstiger neutraler Ertrag
aa) Steuer- und Zollertrag
bb) Transferertrag.
(2) Primäre Kostenarten umfassen Kosten und Erlöse, die aus der Ergebnisrechnung abgeleitet werden.
(3) Sekundäre Kostenarten dienen zur Abbildung von Werteflüssen in der Kostenrechnung. Für die Verrechnung von Kosten zwischen Kostenstellen (einschließlich interner Leistungen, die als Kostenstellen geführt werden) und der Verrechnung von Kosten auf Kostenträgern (externe Leistungen) sind sekundäre Kostenarten von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugeben.
(4) Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Abs. 1 Z 4) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.
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