BundesrechtVerordnungenBundeshaushaltsverordnung 20134. TEIL Verrechnung3. Abschnitt Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen§ 61

§ 61Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen

In Kraft seit 01. Januar 2013
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